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Baustellengemeinkosten BGK

Die allgemeine Betriebswirtschaftslehre unterscheidet bei den Kosten –  je nachdem, ob sie einer Leistung zuzuordnen sind oder nicht – zwischen Einzel- und Gemeinkosten. Was aber sind Baustellengemeinkosten? Es ist eine Besonderheit bei Bauleistungen, dass der Auftragnehmer neben den in Auftrag gegebenen und beschriebenen Einzelleistungen zusätzliche Leistungen zu erbringen hat.

 

Beschrieben sind diese Anforderungen in der DIN-Norm 18299, die auch Teil der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB-C ist. In diesen sog. Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen ATV sind vor allem folgende selbstverständliche Aufgaben des Auftragnehmers aufgeführt, die nicht gesondert in Rechnung zu stellen sind:

  • Stoffe und Bauteile: Liefern, Befördern und Lagern
  • Nebenleistungen
    - Einrichten und Räumen der Baustelle
    - Vorhalten der Baustelleneinrichtung und Geräte
    - Messarbeiten
    - Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen
    - Kosten von Aufenthaltsräumen
    - Heranbringen von Wasser und Energie
    - Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser
    - Abfallentsorgung (in bestimmten Grenzen)

Ein Problem für die Begründung von Kalkulationsansätzen liegt in der Abgrenzung von Baustellengemeinkosten und Allgemeinen Geschäftskosten. Sie kann bei der Kontierung im Rahmen der Buchführung nicht vorbereitet werden und ist auch bei einer Kostenstellenrechnung nicht trennscharf erreichbar. Damit bleibt vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen mit ihrem wenig differenzierten Rechnungswesen eine beträchtliche Unschärfe, die nur durch Schätzungen überwunden werden kann.

 

Kleinere Unternehmen und vor allem auch Unternehmen des Landschaftsbaus, wo größere und dauerhafte Baustelleneinrichtungen nicht die Regel sind, belassen es deshalb vielfach bei der Trennung von Einzel- und Gemeinkosten. Die unterschiedliche Kostenabgrenzung wird aus der nachstehenden, schematischen Darstellung ersichtlich.

Die Erfahrung aus der Betreuung von baubetrieblich tätigen Unternehmen hat dazu geführt, in der Plankostenrechnung von OTB-K auf die gesamtbetriebliche Kostentrennung von AGK und BGK zu verzichten und diese bei Bedarf erst am konkreten Projekt vorzunehmen. Nur so lassen sich die Anforderungen erfüllen, die öffentliche und gewerbliche Auftraggeber stellen, wenn Sie Angaben zur Urkalkulation anhand von EFB-Blättern einfordern. Nur so lässt sich auch das Problem beheben, dass die erwähnten Leistungen manchmal in den Leistungsverzeichnissen angeführt sind – und damit Einzelkostencharakter haben – und vielfach auch nicht.

 

Wie man dem gerecht werden kann, zeigen die nachstehenden Tabellenausschnitte der von OTB-K generierten EFB-Blätter am praktischen Beispiel, mit und ohne Ausweis der Baustellengemeinkosten. Die weißen Felder sind jeweils Eingabefelder, der Rest ist errechnet und von der Plankostenrechnung übernommen.

Da stellt sich die Frage, wie hoch im Einzelfall die zu erwartenden Baustellengemeinkosten einzuschätzen sind. Will man von einem pauschalen Zuschlag wegkommen, wäre eine separate Rechnung erforderlich, der man ein eigenes, internes Leistungsverzeichnis zu Grunde legen müsste.

Darin wäre vor allem zu unterscheiden zwischen

  • einmaligen Kosten und
  • zeitraumbezogenen Kosten.

Zu den letzteren zählen die sog. Vorhaltekosten. Sie sind vor allem von Interesse im Rahmen von Nachtragsmanagement, wenn sich etwa Bauzeiten durch Behinderungen verlängern, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat.