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SOKA-BAU

Googelt man "SOKA-BAU", so trifft man an prominenter Stelle auf Angebote von Anwälten und Kanzleien und Hinweise auf Gerichtsentscheidungen. Immer geht es darum, wie man den damit verbundenen Abgaben aus dem Wege gehen kann. Was steckt hinter diesem offensichtlich ungeliebten, kostenträchtigen System und wie sind die SOKA-BAU-Beiträge in der Baubetriebsrechnung zu berücksichtigen?

 

SOKA-BAU steht für "Sozialkassen der Bauwirtschaft", woraus schon deutlich wird, dass es sich nicht nur um eine einzige Institution handelt. Vielmehr verbergen sich unter dem Oberbegriff zwei berufsständische Einrichtungen:

  • die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft,
    ein rechtsfähiger Verein (ULAK) und
  • die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK)

Beide Einrichtungen basieren auf dem allgemeinverbindlichen "Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)". Was dabei unter Baugewerbe zu verstehen ist und wie es sich von Nachbarbranchen abgrenzt ist im Tarifvertrag sehr differenziert beschrieben. Dennoch werden immer wieder Gerichte angerufen, wenn sich Unternehmen mit verwandten Tätigkeiten gegen Beitragsforderungen der SOKA-BAU wehren.

 

Das Sozialkassenverfahren trägt einer Besonderheit der Bauwirtschaft Rechnung. Das ist die hohe Fluktuation der Arbeitnehmer in Verbindung mit dem gesetzlich verankerten Anspruch, einen zusammenhängenden Urlaub zu erhalten. Für dessen Entgelt muss der aktuelle Arbeitgeber aufkommen. Das Problem wird gelöst, indem die SOKA-BAU für gewerbliche Arbeitnehmer einen monatlichen Beitrag auf Basis der Bruttolöhne einzieht und damit im Gegenzug das Urlaubsentgelt übernimmt. Damit wird auch das Risiko der Arbeitnehmer behoben, im Falle einer im Baugewerbe nicht gerade seltenen Insolvenz seine Urlaubsansprüche zu verlieren.

 

Das Urlaubsverfahren beansprucht den größten Teil der SOKA-BAU-Beiträge für die gewerblichen Mitarbeiter. Hinzu kommen Beiträge für die Berufsbildung und die überbetriebliche, zusätzliche Altersversorgung. Die beiden letzteren Beiträge werden auch bei Angestellten und Auszubildenden erhoben, hier allerdings in absoluten Beträgen pro Monat oder Kalendertag.

 

Die Leistungen und Beiträge der SOKA-BAU sind >>>hier abrufbar. Auch wenn beide Sozialkassen nicht mit Gewinn arbeiten dürfen, stehen doch die Höhe der Beiträge und der erhebliche Verwaltungsaufwand in den Betrieben und in den Kassen ständig in der Kritik.

 

Wie sind die Beiträge in der Kostenrechnung zu berücksichtigen?

Insbesondere die Verrechnung der bezahlten Urlaubszeiten über die Kalkulationslöhne unterscheidet sich von anderen, vergleichbaren Branchen. Dort ist es üblich, die Ausfallzeiten als sog. Soziallöhne auf die Präsenzzeiten umzulegen. Ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr führt so zu einem prozentualen Zuschlag auf die Grundlöhne. Der Prozentsatz ist nicht fest, sondern auch abhängig vom Ausmaß der sonstigen Ausfallzeiten (Krankheit, Feiertage, Sonderurlaube u.ä.) und variiert von Betrieb zu Betrieb, von Jahr zu Jahr. Der SOKA-BAU-Beitrag ersetzt bei den gewerblichen Beschäftigten diese Verrechnung des Urlaubs über die Soziallöhne und wird stattdessen als fester Zuschlagssatz auf die Bruttolöhne aufgeschlagen.

 

Die Rückerstattungen der ULAK an die Unternehmen müssen im Rahmen einer Plankostenrechnung den Aufwendungen gegengerechnet werden. Dazu bieten sich zwei Verfahren an:

  • Abschätzen des zu erwartenden, prozentualen Rückerstattungsanteils und entsprechende Minderung der Sozialkosten,
  •  Übernahme und Fortschreibung der als sonstige betriebliche Erlöse gebuchten Erstattungen aus der Finanzbuchführung.

Die Plankostenrechnung mit OTB-PB verwendet das letztere Verfahren. Die sonstigen betrieblichen Erlöse werden unmittelbar von den Allgemeinen Geschäftskosten abgezogen und reduzieren entsprechend die Gemeinkostenumlagen.

 

Zu berücksichtigen ist zudem eine Besonderheit der SOKA-BAU-Beiträge, die für die gewerblichen Beschäftigten als prozentualer Zuschlag auf die Bruttolöhne, bei Angestellten und Auszubildenden aber als absoluter Monatsbeitrag unabhängig vom Gehalt erhoben werden. Will man auch für die letzteren Personengruppen den Zuschlag auf die Stundenvergütung in Prozent auswerfen, bedarf es einer eigenen Umrechnung. Sie hängt natürlich von deren mittlerer Vergütungshöhe ab. Und so sieht die Umsetzung in der Tabelle Lohnzusatzkosten von OTB-KB aus. Eingabefelder wie üblich in Weiß, errechnete Felder in Grau.